Art. 15

REG_2005_1440 · über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Stahlerzeugnisse aus der Ukraine und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2266/2004

In den in Artikel 14 genannten Fällen sowie in Fällen ähnlicher Art, die von den zuständigen Behörden der Ukraine zur Sprache gebracht werden, nimmt die Kommission erforderlichenfalls Konsultationen mit der Ukraine auf, um zu einer Einigung über die endgültige Einreihung der strittigen Erzeugnisse zu gelangen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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