Art. 21

REG_2005_1440 · über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Stahlerzeugnisse aus der Ukraine und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2266/2004

(1)Sofern die Kommission nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Vorlage der entsprechenden Originalausfuhrlizenz durch den Einführer eine Einfuhrgenehmigung. Diese Vorlage hat spätestens am 31. März des Jahres zu erfolgen, das auf das Jahr folgt, in dem die in der Ausfuhrlizenz aufgeführten Waren versandt worden sind. Hat die Kommission im Einklang mit dem in Artikel 4 genannten Verfahren bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, so kann die Einfuhrgenehmigung von den zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats erteilt werden; dies muss nicht der in der Ausfuhrlizenz angegebene Mitgliedstaat sein.
(2)Die Einfuhrgenehmigungen gelten vier Monate nach ihrer Erteilung. Auf hinreichend begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Geltungsdauer um höchstens vier Monate verlängern.
(3)Die Einfuhrgenehmigungen müssen dem Muster in Anhang III entsprechen und gelten im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft.
(4)In der Anmeldung des Einführers oder in seinem Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung ist Folgendes anzugeben: a) Name und vollständige Anschrift des Ausführers; b) vollständiger Name und vollständige Anschrift des Einführers; c) genaue Warenbezeichnung und TARIC-Code(s); d) Ursprungsland; e) Herkunftsland; f) die entsprechende Erzeugnisgruppe und die Menge der betreffenden Erzeugnisse; g) Nettogewicht nach KN-Positionen; h) cif-Wert frei Grenze der Gemeinschaft nach KN-Positionen; i) gegebenenfalls Zahlungs- und Liefertermin sowie Kopie des Konnossements und des Kaufvertrags; j) Datum und Nummer der Ausfuhrlizenz; k) für Verwaltungszwecke verwendete interne Kennziffern; l) Datum und Unterschrift des Einführers.
(5)Die Einführer sind nicht verpflichtet, die Gesamtmenge, für die eine Einfuhrgenehmigung erteilt wurde, in einer Sendung einzuführen.
(6)Die Einfuhrgenehmigung kann auf elektronischem Wege erteilt werden, sofern die beteiligten Zolldienststellen über ein Computernetz Zugang zu den entsprechenden Dokumenten haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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