Art. 22

REG_2005_1440 · über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Stahlerzeugnisse aus der Ukraine und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2266/2004

Die von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrgenehmigungen gelten nur bei Gültigkeit der von den zuständigen Behörden der Ukraine erteilten Ausfuhrlizenzen, aufgrund deren die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, und für die in den Ausfuhrlizenzen angegebenen Mengen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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