Art. 11

REG_2005_1441 · über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Stahlerzeugnisse aus Kasachstan und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2265/2004

Die Kommission teilt den zuständigen Behörden der Republik Kasachstan sämtliche nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassenen Einreihungsentscheidungen, die unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse betreffen, spätestens einen Monat nach ihrem Erlass mit. Diese Mitteilungen enthalten
a)eine Beschreibung der betreffenden Erzeugnisse,
b)die entsprechende Erzeugnisgruppe, den KN-Code und den TARIC-Code,
c)die Gründe für die Entscheidung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.02.2026

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