Art. 12

REG_2005_1441 · über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Stahlerzeugnisse aus Kasachstan und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2265/2004

(1)Hat eine nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassene Einreihungsentscheidung eine Änderung der Einreihungspraxis oder einen Wechsel der Erzeugnisgruppe für ein unter diese Verordnung fallendes Erzeugnis zur Folge, so setzen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Entscheidung erst nach einer Frist von 30 Tagen nach der Mitteilung der Kommission in Kraft.
(2)Für Waren, die vor dem Beginn der Anwendung der Entscheidung versandt wurden, gilt die frühere Einreihungspraxis, sofern die betreffenden Waren innerhalb von 60 Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Einfuhr in die Gemeinschaft gestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.02.2026

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