Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2005_1552 · über die Statistik der betrieblichen Bildung

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:
1.„Unternehmen“ bezeichnet ein Unternehmen gemäß der Definition der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (9);
2.„NACE Rev. 1.1“ bezeichnet die allgemeine statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, eingeführt durch die Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (10).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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