Art. 6 – Datenquellen

REG_2005_1552 · über die Statistik der betrieblichen Bildung

(1)Die Mitgliedstaaten beschaffen die erforderlichen Daten gemäß den Grundsätzen der Verringerung des Beantwortungsaufwands und der Vereinfachung der Verwaltungsabläufe entweder durch eine Erhebung bei Unternehmen oder durch eine Kombination von Erhebung bei Unternehmen und Verwendung anderer Quellen.
(2)Die Mitgliedstaaten legen die Modalitäten fest, nach denen die Unternehmen Auskunft erteilen.
(3)Bei der Erhebung werden die Unternehmen aufgefordert, innerhalb der vorgeschriebenen Fristen richtige und vollständige Daten vorzulegen.
(4)Für die Ergänzung der zu erhebenden Daten kommen auch andere Quellen, darunter Verwaltungsdaten, in Frage, sofern sie sich hinsichtlich ihrer Relevanz und Aktualität dafür eignen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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