Art. 7 – Erhebungsmerkmale

REG_2005_1552 · über die Statistik der betrieblichen Bildung

(1)Die Erhebung wird als Stichprobenerhebung durchgeführt.
(2)Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Daten, die sie übermitteln, die Struktur der Grundgesamtheit der statistischen Einheiten widerspiegeln. Die Erhebungen werden so angelegt, dass sich die Ergebnisse auf Gemeinschaftsebene mindestens in die folgenden Kategorien untergliedern lassen: a) Wirtschaftszweige nach der NACE Rev. 1.1 und b) Unternehmensgröße.
(3)Die Stichprobenverfahren und Genauigkeitsanforderungen, die zur Erfüllung dieser Anforderungen notwendigen Stichprobenumfänge sowie die detaillierte Spezifikation der NACE Rev. 1.1 und Größenkategorien, nach denen die Ergebnisse untergliedert werden können, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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