ErwGr. 3

REG_2005_1688 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich zusätzlicher Garantien betreffend Salmonellen bei Sendungen bestimmten Fleischs und bestimmter Eier nach Finnland und Schweden

Artikel 4 der Richtlinie 2004/41/EG sieht vor, dass bis zur Annahme der erforderlichen Bestimmungen auf der Grundlage der Verordnungen (EG) Nrn. 852/2004 (7), 853/2004, 854/2004 (8) des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Richtlinie 2002/99/EG des Rates (9) die aufgrund der Richtlinien 71/118/EWG und 94/65/EG angenommenen Durchführungsbestimmungen sowie die aufgrund von Anhang II der Richtlinie 92/118/EWG, mit Ausnahme der Entscheidung 94/371/EG des Rates (10), angenommenen Bestimmungen mit den nötigen Abänderungen weiterhin gelten sollen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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