REG_2005_183 · mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene
Die Futtermittelunternehmer stellen sicher, dass unter ihrer Kontrolle stehende und in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Betriebe von der zuständigen Behörde zugelassen werden, sofern
1.solche Betriebe eine der folgenden Tätigkeiten ausüben: a) Herstellung und/oder Inverkehrbringen von unter die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 fallenden Futtermittelzusatzstoffen oder von unter die Richtlinie 82/471/EWG fallenden und in Anhang IV Kapitel 1 der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnissen; b) Herstellung und/oder Inverkehrbringen von Vormischungen, die unter Verwendung von in Anhang IV Kapitel 2 der vorliegenden Verordnung genannten Futtermittelzusatzstoffen hergestellt wurden; c) Herstellung für das Inverkehrbringen oder Erzeugung ausschließlich für den Bedarf des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs von Mischfuttermitteln, die Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen mit in Anhang IV Kapitel 3 dieser Verordnung genannten Futtermittelzusatzstoffen enthalten;
2.eine Zulassung in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Betrieb befindet, nach einzelstaatlichem Recht vorgeschrieben ist; oder
3.eine Zulassung durch eine nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren erlassene Verordnung vorgeschrieben ist.
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