Art. 7 – Unterlagen betreffend das HACCP-System

REG_2005_183 · mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene

(1)Futtermittelunternehmer a) erbringen der zuständigen Behörde in der von der zuständigen Behörde geforderten Form den Nachweis dafür, dass sie Artikel 6 erfüllen; b) stellen sicher, dass alle Unterlagen, mit denen die gemäß Artikel 6 entwickelten Verfahren beschrieben werden, jederzeit auf dem aktuellen Stand sind.
(2)Bei der Festlegung der Anforderungen an die in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Form berücksichtigt die zuständige Behörde Art und Größe des Futtermittelunternehmens.
(3)Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden. Solche Bestimmungen können es bestimmten Futtermittelunternehmern erleichtern, die HACCP-Grundsätze dem Kapitel III entsprechend im Hinblick auf die Erfüllung der Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 umzusetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.02.2026

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