(1)Hinsichtlich der Tätigkeiten auf der Stufe der Futtermittelprimärproduktion und der nachstehenden damit zusammenhängenden Tätigkeiten: a) Transport, Lagerung und Handhabung von Primärerzeugnissen am Ort der Erzeugung; b) Transportvorgänge zur Lieferung von Primärerzeugnissen vom Ort der Erzeugung zu einem Betrieb; c) Mischen von ausschließlich für den Bedarf des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs bestimmten Futtermitteln ohne Verwendung von Zusatzstoffen oder von Zusatzstoffe enthaltenden Vormischungen mit Ausnahme von Silierzusatzstoffen; erfüllen die Futtermittelunternehmer die Bestimmungen des Anhangs I, soweit diese die genannten Tätigkeiten betreffen.
(2)Hinsichtlich anderer als der in Absatz 1 genannten Vorgänge, einschließlich des Mischens von ausschließlich für den Bedarf des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs bestimmten Futtermitteln unter Verwendung von Zusatzstoffen oder Zusatzstoffe enthaltenden Vormischungen mit Ausnahme von Silierzusatzstoffen, erfüllen die Futtermittelunternehmer die Bestimmungen des Anhangs II, soweit diese die genannten Vorgänge betreffen.
(3)Futtermittelunternehmer müssen a) spezifische mikrobiologische Kriterien einhalten; b) Maßnahmen treffen oder Verfahren einsetzen, um spezifische Zielvorgaben zu erfüllen. Die Kriterien und Zielvorgaben gemäß den Buchstaben a) und b) werden nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
(4)Die Futtermittelunternehmer können die in Kapitel III vorgesehenen Leitlinien heranziehen, um ihren Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nachzukommen.
(5)Die Landwirte erfüllen bei der Fütterung von zur Lebensmittelgewinnung bestimmten Tieren die Bestimmungen des Anhangs III.
(6)Futtermittelunternehmer und Landwirte beschaffen sich und verwenden nur Futtermittel aus Betrieben, die gemäß dieser Verordnung registriert und/oder zugelassen sind.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.02.2026
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