Art. 17 – Befreiung von Besichtigungen vor Ort

REG_2005_183 · mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene

(1)Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, Besichtigungen vor Ort gemäß Artikel 13 von Futtermittelunternehmen durchzuführen, die ausschließlich als Händler tätig sind, und die keine Erzeugnisse auf ihrem Betriebsgelände aufbewahren.
(2)Diese Futtermittelunternehmen legen der zuständigen Behörde eine Erklärung in der von dieser festgelegten Form vor, mit der sie bestätigen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Futtermittel den Bedingungen dieser Verordnung entsprechen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.02.2026

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