Art. 19 – Verzeichnis der registrierten und zugelassenen Betriebe

REG_2005_183 · mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene

(1)Die zuständige Behörde trägt die Betriebe, die sie gemäß Artikel 9 registriert hat, für jede Tätigkeit in ein nationales Verzeichnis oder mehrere nationale Verzeichnisse ein.
(2)Von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 13 zugelassene Betriebe werden mit einer individuellen Kennnummer in ein nationales Verzeichnis eingetragen.
(3)Die Mitgliedstaaten halten die Eintragungen in die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verzeichnisse in Übereinstimmung mit den Entscheidungen über die Aussetzung, den Entzug oder die Änderung der Registrierung oder Zulassung nach den Artikeln 14, 15 und 16 auf dem neuesten Stand.
(4)Das in Absatz 2 genannte Verzeichnis ist gemäß dem in Anhang V Kapitel I aufgeführten Muster zu erstellen.
(5)Die in Absatz 2 genannte Kennnummer hat die in Anhang V Kapitel II festgelegte Form.
(6)Die Kommission erstellt und veröffentlicht erstmals im November 2007 den Teil der Verzeichnisse der Mitgliedstaaten, der die in Absatz 2 genannten Betriebe enthält, und danach jedes Jahr bis spätestens 30. November. Das erstellte Verzeichnis berücksichtigt die während des Jahres vorgenommenen Änderungen.
(7)Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Verzeichnisse der in Absatz 1 genannten Betriebe.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.02.2026

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