ErwGr. 19

REG_2005_183 · mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene

Um zugelassen oder registriert werden zu können, sollten die Futtermittelunternehmen mehrere die Arbeitsvorgänge in ihren Betrieben betreffende Bedingungen hinsichtlich Einrichtung, Ausrüstung, Personal, Herstellung, Qualitätskontrolle, Lagerung und Dokumentation erfüllen, um sowohl die Futtermittelsicherheit als auch die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse zu gewährleisten. Diese Bedingungen sollten unterschiedlich gestaltet werden, um den verschiedenen Arten von Futtermittelunternehmen gerecht zu werden. Die Mitgliedstaaten sollten Betriebe bedingt zulassen können, wenn sich bei Besichtigungen vor Ort herausstellt, dass diese alle Voraussetzungen hinsichtlich der Infrastruktur und Ausrüstung erfüllen. Eine solche bedingte Zulassung sollte jedoch zeitlich befristet sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.02.2026

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