ErwGr. 20

REG_2005_183 · mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene

Es sollte die Möglichkeit der vorübergehenden Aussetzung, Änderung oder der Entziehung der Registrierung oder Zulassung vorgesehen werden, sofern Betriebe ihre Tätigkeit ändern oder einstellen oder die für ihre Tätigkeit geltenden Bedingungen nicht mehr erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.02.2026

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