ErwGr. 8

REG_2005_1854 · zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Miel de Provence (g.g.A.))

Nach Meinung der Kommission stützt sich dieses Argument auf nicht nachgewiesene Hypothesen. Gemäß Artikel 7 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 muss der Beschwerdeführer die angeführten nachteiligen Auswirkungen „darlegen“. Deutschland hat lediglich die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen erwähnt, ohne nachzuweisen, dass tatsächlich Produzenten durch die Eintragung benachteiligt würden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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