ErwGr. 6

REG_2005_1974 · zur Änderung der Anhänge X und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich nationaler Referenzlaboratorien und spezifizierten Risikomaterials

Der WLA hielt es für äußerst unwahrscheinlich, dass das Zentralnervensystem von Rindern unter 30 Monaten messbar infiziert sein könnte, selbst bei Tieren, die als Kälber dem Infektionserreger ausgesetzt waren. Die außergewöhnliche Ermittlung junger Tiere mit klinischen Zeichen von BSE veranlasste jedoch zu Vorsicht, und daher empfahl der WLA die Entfernung verschiedener SRM bei Rindern ab dem Alter von 12 Monaten. Diese Empfehlung führte zu der verwaltungstechnischen Entscheidung, die Altersgrenze für die Entfernung bestimmter SRM bei Rindern auf 12 Monate festzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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