Art. 2

REG_2005_1980 · zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung eines zur Gruppe der Spurenelemente zählenden Futtermittelzusatzstoffs sowie eines zur Gruppe der Bindemittel und Fließhilfsstoffe zählenden Futtermittelzusatzstoffs

Diese Verordnung tritt zwölf Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie 2005/87/EG der Kommission in Kraft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.02.2026

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