Art. 1

REG_2005_2039 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebühren

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 erhält folgende Fassung:
„(1) Das Amt berechnet dem Inhaber eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes, nachstehend ‚Inhaber‘ genannt, für jedes Jahr der Dauer eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes eine Gebühr (Jahresgebühr) in Höhe von 300 EUR für die Jahre 2003 bis 2005 und in Höhe von 200 EUR für das Jahr 2006 und die folgenden Jahre. Den Personen, die bereits eine Gebühr von 300 EUR für das Jahr 2006 gezahlt haben, erstattet das Amt die Differenz von 100 EUR.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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