Art. 7 – Sicherheitsbewertung

REG_2005_2150 · über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung

Um das erreichte Sicherheitsniveau zu halten oder zu erhöhen, sorgen die Mitgliedstaaten im Rahmen eines Sicherheitsmanagementverfahrens für die Durchführung einer Sicherheitsbewertung, einschließlich Gefahrenermittlung, Risikobewertung und -minderung, bevor Änderungen an den Verfahren der flexiblen Luftraumnutzung vorgenommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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