Art. 9 – Überwachung der Einhaltung

REG_2005_2150 · über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung

Die Mitgliedstaaten sorgen für die Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung mit Hilfe von Inspektionen, Erhebungen und Sicherheitsaudits.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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