Art. 5

REG_2005_2173 · zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft

(1)Für jede Ladung wird der zuständigen Stelle gleichzeitig mit der Zollanmeldung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft eine FLEGT-Genehmigung vorgelegt. Die zuständigen Stellen zeichnen — in elektronischer Form oder in Papierform — die Originale der FLEGT-Genehmigung und die entsprechenden Zollanmeldungen auf. Holzprodukte dürfen im Rahmen einer einem Marktteilnehmer erteilten FLEGT-Genehmigung eingeführt werden, solange diese Genehmigung gültig ist.
(2)Treten Probleme auf, die das wirksame Funktionieren des FLEGT-Genehmigungssystems beeinträchtigen, so gewähren die zuständigen Stellen der Kommission oder den von der Kommission benannten Personen oder Stellen Zugang zu den einschlägigen Dokumenten und Daten.
(3)Die zuständigen Stellen gewähren den Personen oder Stellen, die von den Partnerländern mit der Überwachung des FLEGT-Genehmigungssystems durch Dritte betraut werden, Zugang zu den einschlägigen Dokumenten und Daten; dies gilt nicht für Informationen, die die zuständigen Stellen nach ihrem nationalen Recht nicht weitergeben dürfen.
(4)Die zuständigen Stellen entscheiden über die Notwendigkeit einer weiteren Prüfung der Ladungen auf der Grundlage einer Risikoanalyse.
(5)Bestehen Zweifel an der Gültigkeit einer Genehmigung, so können die zuständigen Stellen die Genehmigungsstellen gemäß dem Partnerschaftsabkommen mit dem ausführenden Partnerland um eine weitere Prüfung ersuchen und sich um eine weitere Klärung bemühen.
(6)Zur Deckung der Ausgaben, die aufgrund amtlicher Überprüfungsmaßnahmen der zuständigen Stellen in Zusammenhang mit diesem Artikel entstehen, können die Mitgliedstaaten Gebühren erheben.
(7)Die Zollbehörden können die Überführung von Holzprodukten in den freien Verkehr aussetzen oder Holzprodukte festhalten, falls Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Genehmigung ungültig sein könnte. Die während der Überprüfung anfallenden Kosten gehen zulasten des Einführers, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat legt etwas anderes fest.
(8)Jeder Mitgliedstaat legt die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung anzuwenden sind. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(9)Die näheren Anforderungen zur Anwendung dieses Artikels werden von der Kommission im Einklang mit dem Verfahren von Artikel 11 Absatz 3 ausgearbeitet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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