REG_2005_2173 · zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft
(1)Bis jeweils 30. April legen die Mitgliedstaaten einen Jahresbericht für das vorangegangene Kalenderjahr vor, der folgende Angaben umfasst: a) Menge der im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems in den Mitgliedstaat eingeführten Holzprodukte nach HS-Position (Anhänge II und III) und Partnerland; b) Zahl der erhaltenen FLEGT-Genehmigungen nach HS-Position (Anhänge II und III) und Partnerland; c) Zahl der Fälle, in denen Artikel 6 Absatz 1 zur Anwendung gelangt ist, und Menge der betroffenen Holzprodukte.
(2)Die Kommission legt das Format für die Jahresberichte fest, um so die Überwachung des FLEGT-Genehmigungssystems zu erleichtern.
(3)Die Kommission erstellt bis jeweils 30. Juni einen jährlichen Synthesebericht, der auf den von den Mitgliedstaaten in den Jahresberichten für das vorangegangene Kalenderjahr übermittelten Informationen basiert, und machen ihn nach Maßgabe der Verordnung 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den öffentlichen Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (5) der Öffentlichkeit zugänglich.
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