Art. 24 – Sonderbestimmungen für das französische Departement Guayana

REG_2005_27 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005)

(1)Lizenzen für den Fischfang in den Gewässern des französischen Departements Guayana werden nur gewährt, wenn sich der betreffende Schiffseigner verpflichtet, auf Antrag der Kommission einen Beobachter an Bord zu nehmen.
(2)Schiffskapitäne im Besitz einer Fanglizenz für Fisch oder Thunfisch in den Gewässern des französischen Departements Guayana legen den französischen Behörden bei der Anlandung ihrer Fänge nach jeder Fangreise eine Erklärung über die Mengen Garnelen vor, die seit der letzten Erklärung gefangen und an Bord behalten wurden. Diese Erklärung erfolgt nach dem Muster in Anhang VI Teil III. Der Kapitän haftet für die Richtigkeit der Erklärung. Die französischen Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Richtigkeit der Erklärungen zu prüfen, insbesondere durch Vergleich mit dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Fischereilogbuch. Nach der Prüfung wird die Erklärung von dem zuständigen Beamten unterzeichnet. Vor Ablauf eines jeden Monats übersenden die französischen Behörden der Kommission sämtliche Erklärungen für den Vormonat.
(3)Fischereifahrzeuge, die in den Gewässern des französischen Departements Guayana fischen, führen ein Fischereilogbuch nach dem Muster in Anhang VII Teil II. Eine Kopie dieses Logbuches wird der Kommission über die französischen Behörden binnen 30 Tagen nach dem letzten Tag jeder Fangreise zugestellt.
(4)Erhält die Kommission einen Monat lang keine Mitteilung zu einem Schiff, das im Besitz einer Lizenz für den Fischfang in Gewässern des französischen Departements Guayana ist, so wird die Lizenz dieses Schiffes entzogen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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