Art. 26 – Maschenöffnung

REG_2005_27 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005)

(1)Die Verwendung von Schleppnetzen, die in irgendeinem Teil Maschen von geringerer Öffnung als 130 mm aufweisen, ist für den gezielten Fang der in Anhang IX genannten Grundfischarten verboten. Diese Maschenöffnung verringert sich gegebenenfalls auf eine Mindestöffnung von 60 mm bei der gezielten Fischerei auf Kurzflossenkalmar (Illex illecebrosus). Bei der direkten Fischerei auf Rochen (Rajidae) erhöht sich die Maschenöffnung auf mindestens 280 mm im Steert und 220 mm in allen anderen Teilen des Schleppnetzes.
(2)Schiffe, die Garnelen (Pandalus borealis) fangen, benutzen Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von 40 mm.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 26 REG_2005_27 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 26 REG_2005_27 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.