Art. 28 – Beifänge

REG_2005_27 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005)

(1)Schiffskapitäne dürfen keine gezielte Fischerei auf Arten ausüben, für die Beifanggrenzen gelten. Gezielte Fischerei auf eine Art wird dann ausgeübt, wenn diese Art in einem Hol den größten Gewichtsanteil am Fang ausmacht.
(2)Beifänge der in Anhang ID genannten Arten, für die von der Gemeinschaft in einem Teil des NAFO-Regelungsbereichs keine Quote festgesetzt wurde, dürfen bei der gezielten Fischerei auf andere Arten in dem betreffenden Teilbereich pro Beifangart 2 500 kg oder 10 % Gewichtsanteil aller an Bord behaltenen Fänge nicht übersteigen, je nachdem, welche Berechnung den größeren Anteil ergibt. In den Teilen des NAFO-Regelungsbereichs, in denen die gezielte Fischerei auf bestimmte Arten verboten oder eine Quote „Sonstige“ voll ausgeschöpft ist, dürfen die Beifänge der in Anhang ID genannten Arten 1 250 kg bzw. 5 % nicht übersteigen.
(3)Sobald die Gesamtmenge der Arten, für die Beifanggrenzen gelten, in einem Hol gewichtsmäßig oder prozentual die Grenzen nach Absatz 2 übersteigt, wechseln die Schiffe sofort den Fangplatz und entfernen sich mindestens fünf Seemeilen vom Bereich des letzten Hols. Sobald die Gesamtmenge der Arten, für die Beifanggrenzen gelten, in nachfolgenden Hols besagte Grenzen übersteigt, entfernen sich die Schiffe wiederum sofort mindestens fünf Seemeilen vom Bereich des letzten Hols und kehren frühestens nach 48 Stunden an diesen Fangplatz zurück.
(4)Für die Garnelenfischerei (Fang von Pandalus borealis) gilt, dass die Schiffe unverzüglich einen mindestens fünf Seemeilen vom Bereich des letzten Hols entfernten Fangplatz anlaufen, sobald die Gesamtbeifänge aller in Anhang ID aufgeführten Arten in einem Hol einen gewichtsmäßigen Anteil von 5 % in der Division 3M und 2,5 % in der Division 3L übersteigen.
(5)Bei der Berechnung des Beifanganteils an Grundfischarten werden Garnelenfänge nicht berücksichtigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 28 REG_2005_27 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 28 REG_2005_27 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.