Art. 4 – Fanggebiete

REG_2005_27 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005)

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen:
a)die ICES-Gebiete (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind in Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (24) festgelegt;
b)die CECAF-Gebiete (mittlerer Ostatlantik oder FAO 34) sind in Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantik Fischfang betreiben (25) festgelegt;
c)die NAFO-Gebiete (Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) sind in Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates vom 30. Juni 1993 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (26) festgelegt;
d)die CCAMLR-Gebiete (Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) sind in Verordnung (EG) Nr. 601/2004 festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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