Art. 47 – Melderegelungen

REG_2005_27 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005)

Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei nach Artikel 46 teilnehmen, unterliegen folgenden Fang- und Aufwandsmeldesystemen:
a)dem Fünf-Tage-Melde-System gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004, mit der Ausnahme, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Fang- und Aufwandsmeldungen spätestens zwei Arbeitstage nach dem Ende jedes Meldezeitraums zur sofortigen Weitergabe an die CCAMLR übermitteln. Im Untergebiet 88.1 und in den Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 werden die Meldungen je SSRU vorgenommen;
b)dem monatlichen Meldesystem gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates;
c)zu melden sind Stückzahl und Gesamtgewicht der wieder über Bord geworfenen Dissostichus eleginoides und Dissostichus mawsoni, einschließlich der Tiere mit krankhaftem Fleisch („jellymeat“).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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