Art. 50 – Forschungsprogramme

REG_2005_27 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005)

Fischereifahrzeuge, die an Versuchsfischerei gemäß Artikel 46 teilnehmen, führen in allen SSRU, in die das FAO-Untergebiet 88.1 und die Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 unterteilt sind, Forschungsprogramme durch. Das Forschungsprogramm wird wie folgt durchgeführt:
a)bei der ersten Einfahrt in ein SSRU werden die ersten zehn Hols, auch als „erste Reihe“ bezeichnet, als „Forschungshols“ bezeichnet und müssen den in Artikel 49 Absatz 2 genannten Kriterien genügen;
b)die nächsten zehn Hols oder, wenn diese zuerst erreicht wird, die nächste Fangmenge von zehn Tonnen werden/wird als „zweite Reihe“ bezeichnet. Hols der zweiten Reihe können nach Ermessen des Kapitäns als normale Versuchsfischerei gefischt werden. Sie können aber auch als Forschungshols bezeichnet werden, wenn sie die Anforderungen des Artikels 49 Absatz 2 erfüllen;
c)bei Beendigung der ersten und zweiten Reihe von Hols unternimmt das Schiff, wenn der Kapitän in demselben SSRU weiterfischen möchte, eine „dritte Reihe“; in allen drei Reihen werden mithin insgesamt 20 Forschungshols durchgeführt. Die dritte Reihe ist während desselben Aufenthalts in den SSRU durchzuführen wie die erste und die zweite Reihe;
d)das Schiff darf nach Abschluss von 20 Forschungshols der dritten Reihe in demselben SSRU weiterfischen;
(e) in den SSRU A, B, C, E und G in Untergebiet 88.1, in denen der befischbare Meeresboden keine 15 000 km2 umfasst, finden die Buchstaben b, c und d keine Anwendung und das Schiff darf nach Abschluss von zehn Forschungshols im selben SSRU weiterfischen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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