Art. 52 – Markierungsprogramm

REG_2005_27 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005)

Jedes Fischereifahrzeug, das Versuchsfischerei gemäß Artikel 46 betreibt, führt folgendes Markierungsprogramm durch:
a)Während der gesamten Saison wird gemäß dem CCAMLR-Markierungsprotokoll pro Tonne Frischfischgewicht ein Exemplar Dissostichus spp. markiert und wieder freigelassen. Die Schiffe stellen ihr Markierungsprogramm erst ein, nachdem sie 500 Exemplare markiert haben, bzw. verlassen die Fischerei erst, nachdem sie ein Exemplar pro Tonne Fanggewicht markiert haben;
b)es werden Exemplare aller Größen erfasst, um der vorgeschriebenen Anzahl von einem Exemplar je Tonne Fanggewicht zu genügen. Alle wieder freigelassenen Exemplare werden doppelt markiert und die Freilasswege erfolgen über ein möglichst breites geografisches Gebiet;
c)alle Kennzeichnungsmarken tragen eine einmalige Seriennummer und eine Adresse, damit der Ursprung zurückverfolgt werden kann, wenn markierte Fische wieder gefangen werden;
d)wieder gefangene markierte Fische (d.h. mit einer zuvor angebrachten Marke gefangene Fische) sind nicht erneut freizulassen, selbst wenn sie nur für kurze Zeit in Freiheit waren;
e)von allen wieder gefangenen, markierten Exemplaren sind biologische Proben (Länge, Gewicht, Geschlecht, Gonadenentwicklung) und, soweit möglich, elektronische Fotografien zu nehmen sowie die Otholiten und die Kennzeichnungsmarke zu entfernen;
f)alle einschlägigen Daten der Kennzeichnungsmarken und die Aufzeichnungen zu den Wiederfängen markierter Fische sind dem CCAMLR binnen drei Monaten, nachdem das Schiff diese Fischereien verlassen hat, elektronisch in CCAMLR-Format zu übermitteln;
g)alle einschlägigen Markierungsdaten, die Aufzeichnungen zu Wiederfängen und den wieder gefangenen Exemplaren sind ebenfalls nach dem CCAMLR-Markierungsprotokoll in CCAMLR-Format der zuständigen regionalen Markierungs-Datenbank zu übermitteln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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