Art. 53 – Wissenschaftliche Beobachter

REG_2005_27 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005)

Jedes Fischereifahrzeug, das Versuchsfischerei gemäß Artikel 46 betreibt, nimmt für die Dauer seiner Fangeinsätze mindestens zwei wissenschaftliche Beobachter an Bord, von denen einer nach der CCAMLR-Regelung für internationale wissenschaftliche Beobachtung bestellt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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