ErwGr. 7

REG_2005_349 · zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, von der Abteilung „Garantie“ des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Für die finanzielle Kontrolle gelten die Artikel 8 und 9 der genannten Verordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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