Art. 27 – Probenahmen

REG_2005_396 · über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten entnehmen unter Berücksichtigung der Ergebnisse früherer Kontrollprogramme Proben in ausreichender Zahl und Bandbreite, um zu gewährleisten, dass die Ergebnisse der Stichprobenuntersuchungen für den Markt repräsentativ sind. Die Stichproben werden in angemessener Nähe zum Ort der Abgabe entnommen, damit nachfolgend Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen werden können.
(2)Die Probenahmemethoden, die zur Kontrolle von anderen als den unter die Richtlinie 2002/63/EG (17) fallenden Pestizidrückständen notwendig sind, werden nach dem in Artikel 45 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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