Art. 34 – Sanktionen

REG_2005_396 · über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen fest, die bei Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Vorkehrungen für ihre ordnungsgemäße Anwendung. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften sowie spätere Änderungen unverzüglich mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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