Art. 37 – Finanzhilfe der Gemeinschaft zu den flankierenden Maßnahmen für harmonisierte Rückstandshöchstgehalte für Pestizide

REG_2005_396 · über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates

(1)Zur Deckung der Kosten der Maßnahmen gemäß Artikel 36 kann die Gemeinschaft eine Finanzhilfe in Höhe von bis zu 100 % gewähren.
(2)Die entsprechenden Mittel werden für jedes Haushaltsjahr als Teil des Haushaltsverfahrens bewilligt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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