Art. 2

REG_2005_750 · über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2005 in Kraft.
Bis zur Anwendung der Vorschriften für die Neufassung der Anhänge 37 und 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (3) können die Mitgliedstaaten jedoch die gleichfalls im Anhang aufgeführten dreistelligen Zahlencodes verwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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