ErwGr. 3

REG_2005_750 · über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten

Serbien, Montenegro und der Kosovo (im Sinne der Resolution 1244 des UN Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999) müssen für die Zwecke der Verwaltung der zwischen diesen Gebieten und der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen Abkommen über den Handel mit Textilwaren getrennt aufgeführt werden. Außerdem erfordern die in den Gemeinschaftsbestimmungen über die Angabe des Warenursprungs im Handel mit Drittländern festgesetzten Voraussetzungen die Einführung eines besonderen Codes zur Bestimmung des Gemeinschaftsursprungs der Waren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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