Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 werden wie folgt geändert:
1.
Anhang IB: a) Der Eintrag für Leng im Gebiet III (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer) erhält folgende Fassung: „Art : Leng Molva molva Gebiete : III (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer) Belgien 10 ( 1) Dänemark 76 Deutschland 10 Schweden 30 Vereinigtes Königreich 10 ( 1) EG 136 b) Der Eintrag für Tiefseegarnele in Gebiet IIa (EG-Gewässer), IV (EG-Gewässer) erhält folgende Fassung: „Art : Tiefseegarnele Pandalus borealis Gebiete : IIa (EG-Gewässer), IV (EG-Gewässer) PRA/2AC4-C Dänemark 3 700 Niederlande 35 Schweden 149 Vereinigtes Königreich 1 096 EG 4 980 TAC 4 980 Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten“ c) Der Eintrag für die „kombinierte Quote“ in den EG-Gewässern der Gebiete Vb, VI, VII erhält folgende Fassung: „Art : Kombinierte Quote Zone : EG-Gewässer der Gebiete Vb, VI, VII R/G/5B67-C EG Entfällt Norwegen 600 ( 2) TAC Entfällt d) Der Eintrag für „andere Arten“ in den EG-Gewässern der Gebiete IIa, IV, VIa nördlich von 56° 30’N erhält folgende Fassung: „Art : Andere Arten Gebiete : EG-Gewässer der Gebiete IIa, IV, VIa nördlich von 56° 30’N OTH/2A46AN EG Entfällt Norwegen 4 720 ( 3) Färöer 400 ( 4) TAC Entfällt
a)Der Eintrag für Leng im Gebiet III (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer) erhält folgende Fassung: „Art : Leng Molva molva Gebiete : III (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer) Belgien 10 ( 1) Dänemark 76 Deutschland 10 Schweden 30 Vereinigtes Königreich 10 ( 1) EG 136
„Art : Leng Molva molva Gebiete : III (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)
„Art : Leng Molva molva
Gebiete : III (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)
Belgien 10 ( 1)
Dänemark 76
Deutschland 10
Schweden 30
Vereinigtes Königreich 10 ( 1)
EG 136
b)Der Eintrag für Tiefseegarnele in Gebiet IIa (EG-Gewässer), IV (EG-Gewässer) erhält folgende Fassung: „Art : Tiefseegarnele Pandalus borealis Gebiete : IIa (EG-Gewässer), IV (EG-Gewässer) PRA/2AC4-C Dänemark 3 700 Niederlande 35 Schweden 149 Vereinigtes Königreich 1 096 EG 4 980 TAC 4 980 Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten“
„Art : Tiefseegarnele Pandalus borealis Gebiete : IIa (EG-Gewässer), IV (EG-Gewässer) PRA/2AC4-C
„Art : Tiefseegarnele Pandalus borealis
Gebiete : IIa (EG-Gewässer), IV (EG-Gewässer) PRA/2AC4-C
Dänemark 3 700
Niederlande 35
Schweden 149
Vereinigtes Königreich 1 096
EG 4 980
TAC 4 980 Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten“
c)Der Eintrag für die „kombinierte Quote“ in den EG-Gewässern der Gebiete Vb, VI, VII erhält folgende Fassung: „Art : Kombinierte Quote Zone : EG-Gewässer der Gebiete Vb, VI, VII R/G/5B67-C EG Entfällt Norwegen 600 ( 2) TAC Entfällt
„Art : Kombinierte Quote Zone : EG-Gewässer der Gebiete Vb, VI, VII R/G/5B67-C
„Art : Kombinierte Quote
Zone : EG-Gewässer der Gebiete Vb, VI, VII R/G/5B67-C
EG Entfällt
Norwegen 600 ( 2)
TAC Entfällt
d)Der Eintrag für „andere Arten“ in den EG-Gewässern der Gebiete IIa, IV, VIa nördlich von 56° 30’N erhält folgende Fassung: „Art : Andere Arten Gebiete : EG-Gewässer der Gebiete IIa, IV, VIa nördlich von 56° 30’N OTH/2A46AN EG Entfällt Norwegen 4 720 ( 3) Färöer 400 ( 4) TAC Entfällt
„Art : Andere Arten Gebiete : EG-Gewässer der Gebiete IIa, IV, VIa nördlich von 56° 30’N OTH/2A46AN
„Art : Andere Arten
Gebiete : EG-Gewässer der Gebiete IIa, IV, VIa nördlich von 56° 30’N OTH/2A46AN
EG Entfällt
Norwegen 4 720 ( 3)
Färöer 400 ( 4)
TAC Entfällt
2.
Anhang IC: a) Der Eintrag für Arktische Seespinne im NAFO-Gebiet 0,1 (Grönländische Gewässer) erhält folgende Fassung: „Art : Arktische Seespinne Chionoecetes spp.
Gebiete : NAFO 0,1 (Grönländische Gewässer) PCR/N01GRN Irland 125 Spanien 875 EG 1 000 TAC Entfällt Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten“ b) Der Eintrag für Lodde in Gebiet V, XIV (Grönländische Gewässer) erhält folgende Fassung: „Art : Lodde Mallotus villosus Gebiete : V, XIV (Grönländische Gewässer) CAP/514GRN Alle Mitgliedstaaten 0 EG 50 050 ( 5) ( 6) TAC Entfällt c) Der Eintrag für Rotbarsch in den Gebieten V, XIV (Grönländische Gewässer) erhält folgende Fassung: „Art : Rotbarsch Sebastes spp.
Gebiete : V, XIV (Grönländische Gewässer) RED/514GRN Deutschland 11 794 ( 10) Frankreich 60 ( 10) Vereinigtes Königreich 84 ( 10) EG 15 938 ( 7) ( 8) ( 9) ( 10) TAC Entfällt Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht Art : Rotbarsch Sebastes spp.
Gebiet : Va (Isländische Gewässer) RED/05A-IS Belgien 100 ( 11) ( 12) Deutschland 1 690 ( 11) ( 12) Frankreich 50 ( 11) ( 12) Vereinigtes Königreich 1 160 ( 11) ( 12) EG 3 000 ( 11) ( 12) TAC Entfällt
a)Der Eintrag für Arktische Seespinne im NAFO-Gebiet 0,1 (Grönländische Gewässer) erhält folgende Fassung: „Art : Arktische Seespinne Chionoecetes spp.
Gebiete : NAFO 0,1 (Grönländische Gewässer) PCR/N01GRN Irland 125 Spanien 875 EG 1 000 TAC Entfällt Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten“
„Art : Arktische Seespinne Chionoecetes spp.
Gebiete : NAFO 0,1 (Grönländische Gewässer) PCR/N01GRN
„Art : Arktische Seespinne Chionoecetes spp.
Gebiete : NAFO 0,1 (Grönländische Gewässer) PCR/N01GRN
Irland 125
Spanien 875
EG 1 000
TAC Entfällt Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten“
b)Der Eintrag für Lodde in Gebiet V, XIV (Grönländische Gewässer) erhält folgende Fassung: „Art : Lodde Mallotus villosus Gebiete : V, XIV (Grönländische Gewässer) CAP/514GRN Alle Mitgliedstaaten 0 EG 50 050 ( 5) ( 6) TAC Entfällt
„Art : Lodde Mallotus villosus Gebiete : V, XIV (Grönländische Gewässer) CAP/514GRN
„Art : Lodde Mallotus villosus
Gebiete : V, XIV (Grönländische Gewässer) CAP/514GRN
Alle Mitgliedstaaten 0
EG 50 050 ( 5) ( 6)
TAC Entfällt
c)Der Eintrag für Rotbarsch in den Gebieten V, XIV (Grönländische Gewässer) erhält folgende Fassung: „Art : Rotbarsch Sebastes spp.
Gebiete : V, XIV (Grönländische Gewässer) RED/514GRN Deutschland 11 794 ( 10) Frankreich 60 ( 10) Vereinigtes Königreich 84 ( 10) EG 15 938 ( 7) ( 8) ( 9) ( 10) TAC Entfällt Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht Art : Rotbarsch Sebastes spp.
Gebiet : Va (Isländische Gewässer) RED/05A-IS Belgien 100 ( 11) ( 12) Deutschland 1 690 ( 11) ( 12) Frankreich 50 ( 11) ( 12) Vereinigtes Königreich 1 160 ( 11) ( 12) EG 3 000 ( 11) ( 12) TAC Entfällt
„Art : Rotbarsch Sebastes spp.
Gebiete : V, XIV (Grönländische Gewässer) RED/514GRN
„Art : Rotbarsch Sebastes spp.
Gebiete : V, XIV (Grönländische Gewässer) RED/514GRN
Deutschland 11 794 ( 10)
Frankreich 60 ( 10)
Vereinigtes Königreich 84 ( 10)
EG 15 938 ( 7) ( 8) ( 9) ( 10)
TAC Entfällt Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht
Art : Rotbarsch Sebastes spp.
Gebiet : Va (Isländische Gewässer) RED/05A-IS
Art : Rotbarsch Sebastes spp.
Gebiet : Va (Isländische Gewässer) RED/05A-IS
Belgien 100 ( 11) ( 12)
Deutschland 1 690 ( 11) ( 12)
Frankreich 50 ( 11) ( 12)
Vereinigtes Königreich 1 160 ( 11) ( 12)
EG 3 000 ( 11) ( 12)
TAC Entfällt
3.
In Anhang ID erhält der Eintrag für Weißen Gabeldorsch in Gebiet NAFO 3NO folgende Fassung: „Art : Weißer Gabeldorsch Urophycis tenuis Gebiete : NAFO 3NO HKW/N3NO Spanien 2 165 Portugal 2 835 EG 5 000 TAC 8 500 Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht“
„Art : Weißer Gabeldorsch Urophycis tenuis Gebiete : NAFO 3NO HKW/N3NO
„Art : Weißer Gabeldorsch Urophycis tenuis
Gebiete : NAFO 3NO HKW/N3NO
Spanien 2 165
Portugal 2 835
EG 5 000
TAC 8 500 Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht“
4.
Anhang IVa: a) Die Tabelle II erhält folgende Fassung: „Tabelle II — Ausnahmen von den Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens in Tabelle I und entsprechende Bedingungen Gebiet Fanggerät gemäß Nummer 4 Fangberichte des Schiffes 2002 ( *1) Tage Gebiet gemäß Nummer 2 4 a und 4 e Jeweils unter 5 % Kabeljau, Seezunge und Scholle Unbegrenzt ( *2) Gebiet gemäß Nummer 2 4 a und 4 b Unter 5 % Kabeljau Bei 100 bis < 120 mm bis zu 13 ≥ 120 mm bis zu 14 Kattegat und Nordsee 4 c Gerät mit einer Maschenöffnung von mindestens 220 mm Unter 5 % Kabeljau und über 5 % Steinbutt und Seehase bis zu 15 Kattegat und Skagerrak 4 a Gerät mit Quadratmaschenfenster von 120 mm ( *3) Entfällt 12 Östlicher Ärmelkanal 4 c Verwickelnetze mit einer Maschenöffnung von höchstens 110 mm Fischereifahrzeuge für höchstens 24 Stunden außerhalb des Hafens 19 b) In Anlage 1 Nummer 4 Buchstabe a erhält der zweite Satz folgende Fassung: „Das Fenster wird in das obere Netzblatt eingefügt.“
a)Die Tabelle II erhält folgende Fassung: „Tabelle II — Ausnahmen von den Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens in Tabelle I und entsprechende Bedingungen Gebiet Fanggerät gemäß Nummer 4 Fangberichte des Schiffes 2002 ( *1) Tage Gebiet gemäß Nummer 2 4 a und 4 e Jeweils unter 5 % Kabeljau, Seezunge und Scholle Unbegrenzt ( *2) Gebiet gemäß Nummer 2 4 a und 4 b Unter 5 % Kabeljau Bei 100 bis < 120 mm bis zu 13 ≥ 120 mm bis zu 14 Kattegat und Nordsee 4 c Gerät mit einer Maschenöffnung von mindestens 220 mm Unter 5 % Kabeljau und über 5 % Steinbutt und Seehase bis zu 15 Kattegat und Skagerrak 4 a Gerät mit Quadratmaschenfenster von 120 mm ( *3) Entfällt 12 Östlicher Ärmelkanal 4 c Verwickelnetze mit einer Maschenöffnung von höchstens 110 mm Fischereifahrzeuge für höchstens 24 Stunden außerhalb des Hafens 19
Gebiet Fanggerät gemäß Nummer 4 Fangberichte des Schiffes 2002 ( *1) Tage
Gebiet gemäß Nummer 2 4 a und 4 e Jeweils unter 5 % Kabeljau, Seezunge und Scholle Unbegrenzt ( *2)
Gebiet gemäß Nummer 2 4 a und 4 b Unter 5 % Kabeljau Bei 100 bis < 120 mm bis zu 13 ≥ 120 mm bis zu 14
Kattegat und Nordsee 4 c Gerät mit einer Maschenöffnung von mindestens 220 mm Unter 5 % Kabeljau und über 5 % Steinbutt und Seehase bis zu 15
Kattegat und Skagerrak 4 a Gerät mit Quadratmaschenfenster von 120 mm ( *3) Entfällt 12
Östlicher Ärmelkanal 4 c Verwickelnetze mit einer Maschenöffnung von höchstens 110 mm Fischereifahrzeuge für höchstens 24 Stunden außerhalb des Hafens 19
b)In Anlage 1 Nummer 4 Buchstabe a erhält der zweite Satz folgende Fassung: „Das Fenster wird in das obere Netzblatt eingefügt.“
5.
In Anhang IVc erhält Nummer 6 Buchstabe a folgende Fassung: „6. a) Die Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff mit einem der Fanggeräte gemäß Nummer 4 an Bord über einen Zeitraum von einem Kalendermonat innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens aufhalten darf, ist in Tabelle I angegeben.
Wenn ein Schiff bei einer Fangreise zwischen zwei Gebieten kreuzt, wird der Tag auf das Gebiet angerechnet, in dem das Schiff an diesem Tag den größten Zeitanteil verbracht hat.
Die Anzahl Tage, an denen sich ein Fischereifahrzeug in dem Gesamtgebiet aufhält, das aus den unter Nummer 2 dieses Anhangs und den unter Nummer 2 des Anhangs IVa festgelegten Gebieten besteht, darf die in Tabelle I dieses Anhangs angegebene Zahl nicht übersteigen.
Die Anzahl Tage, an denen sich das Fischereifahrzeug in den unter Nummer 2 des Anhangs IVa festgelegten Gebieten aufhält, muss jedoch der gemäß Anhang IVa festgesetzten Höchstzahl entsprechen.
Tabelle I — Höchstanzahl der Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens nach Fanggeräten Gebiet gemäß Nummer 2: Fanggerätgruppe gemäß Nummer: 4a 4b 2.
Westlicher Ärmelkanal (ICES-Gebiet VIIe) 20 20 “
„6. a) Die Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff mit einem der Fanggeräte gemäß Nummer 4 an Bord über einen Zeitraum von einem Kalendermonat innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens aufhalten darf, ist in Tabelle I angegeben.
Wenn ein Schiff bei einer Fangreise zwischen zwei Gebieten kreuzt, wird der Tag auf das Gebiet angerechnet, in dem das Schiff an diesem Tag den größten Zeitanteil verbracht hat.
Die Anzahl Tage, an denen sich ein Fischereifahrzeug in dem Gesamtgebiet aufhält, das aus den unter Nummer 2 dieses Anhangs und den unter Nummer 2 des Anhangs IVa festgelegten Gebieten besteht, darf die in Tabelle I dieses Anhangs angegebene Zahl nicht übersteigen.
Die Anzahl Tage, an denen sich das Fischereifahrzeug in den unter Nummer 2 des Anhangs IVa festgelegten Gebieten aufhält, muss jedoch der gemäß Anhang IVa festgesetzten Höchstzahl entsprechen.
Tabelle I — Höchstanzahl der Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens nach Fanggeräten Gebiet gemäß Nummer 2: Fanggerätgruppe gemäß Nummer: 4a 4b 2.
Westlicher Ärmelkanal (ICES-Gebiet VIIe) 20 20 “
a)Die Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff mit einem der Fanggeräte gemäß Nummer 4 an Bord über einen Zeitraum von einem Kalendermonat innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens aufhalten darf, ist in Tabelle I angegeben.
Wenn ein Schiff bei einer Fangreise zwischen zwei Gebieten kreuzt, wird der Tag auf das Gebiet angerechnet, in dem das Schiff an diesem Tag den größten Zeitanteil verbracht hat.
Die Anzahl Tage, an denen sich ein Fischereifahrzeug in dem Gesamtgebiet aufhält, das aus den unter Nummer 2 dieses Anhangs und den unter Nummer 2 des Anhangs IVa festgelegten Gebieten besteht, darf die in Tabelle I dieses Anhangs angegebene Zahl nicht übersteigen.
Die Anzahl Tage, an denen sich das Fischereifahrzeug in den unter Nummer 2 des Anhangs IVa festgelegten Gebieten aufhält, muss jedoch der gemäß Anhang IVa festgesetzten Höchstzahl entsprechen.
Tabelle I — Höchstanzahl der Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens nach Fanggeräten Gebiet gemäß Nummer 2: Fanggerätgruppe gemäß Nummer: 4a 4b 2.
Westlicher Ärmelkanal (ICES-Gebiet VIIe) 20 20 “
Gebiet gemäß Nummer 2: Fanggerätgruppe gemäß Nummer:
4a 4b
2.
Westlicher Ärmelkanal (ICES-Gebiet VIIe) 20 20 “
2.
Westlicher Ärmelkanal (ICES-Gebiet VIIe)
6.
Anhang VI Teil I erhält folgende Fassung: „TEIL I BEGRENZUNG DER ANZAHL LIZENZEN UND FANGERLAUBNISSE FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER GEMEINSCHAFT, DIE IN DRITTLANDSGEWÄSSERN FISCHEN Fanggebiet Fischerei Anzahl Lizenzen Aufteilung der Lizenzen Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen Hering, nördlich von 62° 00’ N 75 DK: 26, DE: 5, FR: 1, IRL: 7, NL: 9, SW: 10, UK: 17 55 Grundfische, nördlich von 62° 00’ N 80 FR: 18, PT: 9, DE: 16, ES: 20, UK: 14, IRL: 1 50 Makrele, südlich von 62° 00’N, Ringwaden 11 DE: 1 (, DK: 2613) (, FR: 213) (, NL: 113) ( 13) Entfällt Makrele, südlich von 62° 00’ N, Schleppnetz 19 Entfällt Makrele, nördlich von 62° 00’ N, Ringwaden 11 ( 14) DK: 11 Entfällt Industriefisch, südlich von 62° 00’ N 480 DK: 450, UK: 30 150 Färöische Gewässer Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien 26 BE: 0, DE: 4, FR: 4, UK: 18 13 Gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62° 28’ N und östlich von 6° 30’ W 8 ( 15) 4 Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien.
Vom 1.
März bis 31.
Mai und vom 1.
Oktober bis 31.
Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61° 20’ N und 62° 00’ N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen 70 BE: 0, DE: 10, FR: 40, UK: 20 26 Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61° 30’ N und westlich von 9° 00’ W und im Gebiet zwischen 7° 00’ W und 9° 00’ W südlich von 60° 30’ N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60° 30’ N, 7° 00’ W und 60° 00’ N, 6° 00’ W 70 DE: 8 (, FR: 1216) (, UK: 016) ( 16) 20 ( 17) Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden 70 22 ( 17) Fischerei auf Blauen Wittling.
Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum so genannten ‚Hauptfanggebiet für Blauen Wittling‘ einführen, kann die Gesamtzahl der Lizenzen um vier Schiffe erhöht werden, um Paare zu bilden 34 DE: 3, DK: 19, FR: 2, UK: 5, NL: 5 20 Leinenfischerei 10 UK: 10 6 Makrelenfischerei 12 DK: 12 12 Heringsfischerei nördlich von 62° N 21 DE: 1, DK: 7, FR: 0, UK: 5, IRL: 2, NL: 3, SW: 3 21 Island Alle Fischereien 18 5 Gewässer der Russischen Föderation Alle Fischereien p.m. p.m.
Kabeljaufischerei 7 ( 18) p.m.
Sprottenfischerei p.m. p.m.
Fanggebiet Fischerei Anzahl Lizenzen Aufteilung der Lizenzen Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe
Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen Hering, nördlich von 62° 00’ N 75 DK: 26, DE: 5, FR: 1, IRL: 7, NL: 9, SW: 10, UK: 17 55
Grundfische, nördlich von 62° 00’ N 80 FR: 18, PT: 9, DE: 16, ES: 20, UK: 14, IRL: 1 50
Makrele, südlich von 62° 00’N, Ringwaden 11 DE: 1 (, DK: 2613) (, FR: 213) (, NL: 113) ( 13) Entfällt
Makrele, südlich von 62° 00’ N, Schleppnetz 19 Entfällt
Makrele, nördlich von 62° 00’ N, Ringwaden 11 ( 14) DK: 11 Entfällt
Industriefisch, südlich von 62° 00’ N 480 DK: 450, UK: 30 150
Färöische Gewässer Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien 26 BE: 0, DE: 4, FR: 4, UK: 18 13
Gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62° 28’ N und östlich von 6° 30’ W 8 ( 15) 4
Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien.
Vom 1.
März bis 31.
Mai und vom 1.
Oktober bis 31.
Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61° 20’ N und 62° 00’ N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen 70 BE: 0, DE: 10, FR: 40, UK: 20 26
Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61° 30’ N und westlich von 9° 00’ W und im Gebiet zwischen 7° 00’ W und 9° 00’ W südlich von 60° 30’ N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60° 30’ N, 7° 00’ W und 60° 00’ N, 6° 00’ W 70 DE: 8 (, FR: 1216) (, UK: 016) ( 16) 20 ( 17)
Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden 70 22 ( 17)
Fischerei auf Blauen Wittling.
Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum so genannten ‚Hauptfanggebiet für Blauen Wittling‘ einführen, kann die Gesamtzahl der Lizenzen um vier Schiffe erhöht werden, um Paare zu bilden 34 DE: 3, DK: 19, FR: 2, UK: 5, NL: 5 20
Leinenfischerei 10 UK: 10 6
Makrelenfischerei 12 DK: 12 12
Heringsfischerei nördlich von 62° N 21 DE: 1, DK: 7, FR: 0, UK: 5, IRL: 2, NL: 3, SW: 3 21
Island Alle Fischereien 18 5
Gewässer der Russischen Föderation Alle Fischereien p.m. p.m.
Kabeljaufischerei 7 ( 18) p.m.
Sprottenfischerei p.m. p.m.
(1)Darf nicht in Abteilung 3, IIIb, c, d gefischt werden.“
(2)Nur mit Langleinen, einschließlich Schwarzfleck-Grenadierfisch, Mora mora und Gabeldorsch.“
(3)Begrenzt auf IIa und IV.
Einschließlich nicht spezifisch erwähnter Fischereien.
(4)Nur Weißfischbeifänge in IV und VIa.“
(5)Hiervon 45 930 t an Island.
(6)Vor dem 30.
April 2005 zu fischen.“
(7)Dürfen mit pelagischen Schleppnetzen gefangen werden.
Mit Grundschleppnetzen und mit pelagischen Schleppnetzen gefangene Fische sind getrennt zu erfassen.
Können östlich oder westlich gefangen werden.
(8)3 500 t, mit pelagischem Schleppnetz zu fangen, an Norwegen.
(9)500 t an die Färöer.
Mit Grundschleppnetzen und mit pelagischen Schleppnetzen gefangene Fische sind getrennt zu erfassen.
(10)Vorläufige Quote vorbehaltlich des Abschlusses der Fischereiberatungen mit Dänemark (im Namen der Färöer und Grönlands) für 2005.
(11)Einschließlich unvermeidbarer Beifänge (kein Kabeljau).
(12)Zwischen Juli und Dezember zu fischen.“
(*1) Durchschnittliche Jahresanlandungen in Lebendgewicht — laut EG-Logbuch.
(*2) Das Schiff kann sich in dem Gebiet während der gesamten Anzahl der Tage des betreffenden Monats aufhalten.
(*3) Fischereifahrzeuge, für die diese Ausnahmeregelung gilt, müssen die in Anlage 1 zu diesem Anhang festgelegten Bedingungen erfüllen.“
(13)Ringwaden- und Schleppnetzfischerei.
(14)Von den 11 Lizenzen für die Ringwadenfischerei auf Makrele südlich von 62° 00’ N auszuwählen.
(15)Nach vereinbarten Schlussfolgerungen von 1999 umfassen die Zahlen für ‚Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien‘ auch die Zahlen für die gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch.
(16)Höchstzahl Schiffe zu jedem beliebigen Zeitpunkt.
(17)In den Zahlen für die ‚Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien‘ enthalten.
(18)Nur für Schiffe unter der Flagge Lettlands.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.02.2026
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