Anhang II

REG_2005_860 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten in grönländischen, färöischen und isländischen Gewässern sowie des Kabeljaufangs in der Nordsee und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für Tiefseehaie und Grenadierfisch

Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 wird wie folgt geändert:
1.Der Eintrag für Tiefseehaie in Gebiet X (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer) erhält folgende Fassung: „Art : Tiefseehaie Gebiete : X (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer) Portugal 120 EG ( 1) 120
„Art : Tiefseehaie Gebiete : X (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)
„Art : Tiefseehaie
Gebiete : X (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)
Portugal 120
EG ( 1) 120
2.Der Eintrag für Grenadierfisch in Gebiet Vb, VI, VII (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer) erhält folgende Fassung: „Art : Grenadierfisch Coryphaenoides rupestris Gebiete : Vb, VI, VII (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer) Deutschland 10 Estland 77 Spanien 85 Frankreich 4 327 Irland 341 Litauen 99 Polen 50 Vereinigtes Königreich 254 Andere ( 2) 10 EG 5 253
„Art : Grenadierfisch Coryphaenoides rupestris Gebiete : Vb, VI, VII (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)
„Art : Grenadierfisch Coryphaenoides rupestris
Gebiete : Vb, VI, VII (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)
Deutschland 10
Estland 77
Spanien 85
Frankreich 4 327
Irland 341
Litauen 99
Polen 50
Vereinigtes Königreich 254
Andere ( 2) 10
EG 5 253
(1)Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.“
(2)Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.02.2026

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