Art. 11

REG_2005_980 · über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

(1)Erhält die Kommission einen Antrag mit den in Artikel 10 genannten Angaben, so prüft sie diesen Antrag. Bei dieser Prüfung werden die Feststellungen der einschlägigen internationalen Organisationen und Einrichtungen berücksichtigt. Die Kommission kann dem antragstellenden Land alle von ihr als zweckdienlich erachteten Fragen stellen und kann sich zur Überprüfung der ihr vorgelegten Angaben an die Behörden dieses Landes oder an andere einschlägige Stellen wenden.
(2)Die Kommission beschließt ausgehend von der in Absatz 1 genannten Prüfung und nach dem in Artikel 28 genannten Verfahren darüber, ob einem antragstellenden Land ab dem 1. Januar 2006 die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt wird.
(3)Die Kommission teilt dem antragstellenden Land einen gemäß Absatz 2 gefassten Beschluss mit. Wird einem Land die Sonderregelung gewährt, so wird ihm der Zeitpunkt, zu dem der entsprechende Beschluss in Kraft tritt, mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union bis zum 15. Dezember 2005 die Liste der Länder, denen die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt wird.
(4)Wird dem antragstellenden Land die Sonderregelung nicht gewährt, so legt die Kommission auf Antrag dieses Landes die Gründe hierfür dar.
(5)Bei allen Beziehungen zu einem antragstellenden Land verfährt die Kommission, soweit es um den Antrag geht, nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Verfahren in enger Abstimmung mit dem Ausschuss.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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