Art. 12

REG_2005_980 · über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

(1)Unbeschadet der Absätze 2, 3 und 4 werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf alle Waren der Kapitel 1 bis 97 des harmonisierten Systems, mit Ausnahme der Waren des Kapitels 93, mit Ursprung in einem Land, für das gemäß Anhang I die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder gilt, vollständig ausgesetzt.
(2)Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren der Tarifposition 1006 werden am 1. September 2006 um 20 %, am 1. September 2007 um 50 % und am 1. September 2008 um 80 % herabgesetzt. Ab dem 1. September 2009 werden sie vollständig ausgesetzt.
(3)Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren des KN-Codes 0803 00 19 werden ab dem 1. Januar 2002 jährlich um 20 % herabgesetzt. Ab dem 1. Januar 2006 werden sie vollständig ausgesetzt.
(4)Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Waren der Tarifposition 1701 werden am 1. Juli 2006 um 20 %, am 1. Juli 2007 um 50 % und am 1. Juli 2008 um 80 % herabgesetzt. Ab dem 1. Juli 2009 werden sie vollständig ausgesetzt.
(5)Bis zur vollständigen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß den Absätzen 2 und 4 wird für Waren der Tarifposition 1006 bzw. der Unterposition 1701 11 10 mit Ursprung in den Ländern, für die diese Sonderregelung gilt, für jedes Wirtschaftsjahr ein Gesamtzollkontingent zum Zollsatz Null eröffnet. Die Ausgangszollkontingente für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 belaufen sich für Waren der Tarifpositionen 1006 auf 2 517 Tonnen, ausgedrückt in Tonnen geschälter Reis, und für Waren der Unterposition 1701 11 10 auf 74 185 Tonnen, ausgedrückt in Tonnen Weißzucker. Für jedes folgende Wirtschaftsjahr werden die Kontingente gegenüber den Kontingenten des vorausgegangenen Wirtschaftsjahres um 15 % angehoben.
(6)Die Kommission wird nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Verfahren genaue Regeln über die Eröffnung und Verwaltung der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Zollkontingente festlegen. Bei der Eröffnung und Verwaltung dieser Zollkontingente wird die Kommission durch die Verwaltungsausschüsse für die entsprechenden gemeinsamen Marktorganisationen unterstützt.
(7)Streichen die Vereinten Nationen ein Land von der Liste der am wenigsten entwickelten Länder, so wird dieses Land von der Liste der im Rahmen dieser Regelung Begünstigten gestrichen. Die Streichung eines Landes aus der Regelung und die Festlegung eines Übergangszeitraums von mindestens drei Jahren werden von der Kommission nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Verfahren beschlossen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 12 REG_2005_980 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 12 REG_2005_980 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.