Art. 40 – Ausfuhr in überseeische Länder und Gebiete

REG_2006_1013 · über die Verbringung von Abfällen

(1)Die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen aus der Gemeinschaft in überseeische Länder und Gebiete ist verboten.
(2)Für Ausfuhren von zur Verwertung bestimmten Abfällen in überseeische Länder und Gebiete gilt das Verbot des Artikels 36 entsprechend.
(3)Für Ausfuhren von zur Verwertung bestimmten Abfällen in überseeische Länder und Gebiete, die nicht unter das in Absatz 2 genannte Verbot fallen, gelten die Bestimmungen von Titel II entsprechend.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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