über die Verbringung von Abfällen
REG_2006_1013 · 173 Normen
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- ErwGr. 40
- ErwGr. 41
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- Art. 1Geltungsbereich
- Art. 2Begriffsbestimmungen
- Art. 3Allgemeiner Verfahrensrahmen
- Art. 4Notifizierung
- Art. 5Vertrag
- Art. 6Sicherheitsleistung
- Art. 7Übermittlung der Notifizierung durch die zuständige Behörde am Versandort
- Art. 8Ersuchen der betroffenen zuständigen Behörden um Informationen und Unterlagen und Empfangsbestätigung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort
- Art. 9Zustimmungen durch die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort sowie durch die für die Durchfuhr zuständigen Behörden und Fristen für Transport, Verwertung oder Beseitigung
- Art. 10Auflagen für eine Verbringung
- Art. 11Einwände gegen die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen
- Art. 12Einwände gegen die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen
- Art. 13Sammelnotifizierung
- Art. 14Verwertungsanlagen mit Vorabzustimmung
- Art. 15Zusätzliche Bestimmungen zur vorläufigen Verwertung und Beseitigung
- Art. 16Nach der Zustimmung zu einer Verbringung greifende Vorschriften
- Art. 17Änderungen der Verbringung nach der Zustimmung
- Art. 18Abfälle, für die bestimmte Informationen mitzuführen sind
- Art. 19Verbot der Vermischung von Abfällen bei der Verbringung
- Art. 20Aufbewahrung von Unterlagen und Informationen
- Art. 21Zugang der Öffentlichkeit zu Notifizierungen
- Art. 22Rücknahme, wenn eine Verbringung nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann
- Art. 23Kosten der Rücknahme, wenn eine Verbringung nicht abgeschlossen werden kann
- Art. 24Rücknahme von Abfällen bei illegaler Verbringung
- Art. 25Kosten der Rücknahme von Abfällen bei illegaler Verbringung
- Art. 26Form der Benachrichtigungen
- Art. 27Sprache
- Art. 28Differenzen bezüglich der Einstufung
- Art. 29Verwaltungskosten
- Art. 30Abkommen für Grenzgebiete
- Art. 31Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen
- Art. 32Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen
- Art. 33Anwendung dieser Verordnung auf Verbringungen ausschließlich innerhalb der Mitgliedstaaten
- Art. 34Ausfuhrverbot unter Ausnahme der EFTA-Staaten
- Art. 35Verfahren bei der Ausfuhr in EFTA-Staaten
- Art. 36Ausfuhrverbot
- Art. 37Verfahren bei der Ausfuhr von in den Anhängen III oder IIIA aufgeführten Abfällen
- Art. 38Ausfuhr von in den Anhängen III, IIIA, IIIB, IV und IVA aufgeführten Abfällen
- Art. 39Ausfuhren in die Antarktis
- Art. 40Ausfuhr in überseeische Länder und Gebiete
- Art. 41Einfuhrverbot unter Ausnahme von Vertragsparteien des Basler Übereinkommens oder von Staaten, mit denen Übereinkünfte bestehen, sowie von anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen
- Art. 42Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einer Vertragspartei des Basler Übereinkommens oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen
- Art. 43Einfuhrverbot unter Ausnahme von Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, von Vertragsparteien des Basler Übereinkommens, von Staaten, mit denen Übereinkünfte bestehen, sowie von anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen
- Art. 44Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss gilt, oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen
- Art. 45Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt und der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen
- Art. 46Einfuhr aus überseeischen Ländern und Gebieten
- Art. 47Durchfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen durch die Gemeinschaft
- Art. 48Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen durch die Gemeinschaft
- Art. 49Umweltschutz
- Art. 50Durchsetzung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten
- Art. 51Berichte der Mitgliedstaaten
- Art. 52Internationale Zusammenarbeit
- Art. 53Benennung der zuständigen Behörden
- Art. 54Benennung von Anlaufstellen
- Art. 55Benennung von Eingangs- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft
- Art. 56Notifizierung von Benennungen und diesbezügliche Informationen
- Art. 57Zusammenkünfte der Anlaufstellen
- Art. 58Änderung der Anhänge
- Art. 59Zusätzliche Maßnahmen
- Art. 60Überprüfung
- Art. 61Aufhebungen
- Art. 62Übergangsbestimmungen
- Art. 63Übergangsregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten
- Art. 64Inkrafttreten und Anwendung
- Anhang IA
- Anhang IB
- Anhang VIFORMBLATT FÜR ANLAGEN MIT VORABZUSTIMMUNG (ARTIKEL 14)
- Anhang VIIMITZUFÜHRENDE INFORMATIONEN FÜR DIE VERBRINGUNG DER IN ARTIKEL 3 ABSÄTZE 2 UND 4 GENANNTEN ABFÄLLE
- Anhang VIIILEITLINIEN FÜR EINE UMWELTGERECHTE BEHANDLUNG (ARTIKEL 49)
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