(1)Die Kommission kann zusätzliche Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung erlassen, die Folgendes umfassen: a) ein Verfahren zur Berechnung der Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen nach Artikel 6; b) Leitlinien für die Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe g; c) weitere Auflagen und Anforderungen in Bezug auf Verwertungsanlagen mit Vorabzustimmung nach Artikel 14; d) Leitlinien für die Anwendung von Artikel 15 in Bezug auf die Identifizierung und Verfolgung von Abfällen, die bei der vorläufigen Verwertung oder Beseitigung erhebliche Veränderungen erfahren; e) Leitlinien für die Zusammenarbeit zuständiger Behörden im Falle illegaler Verbringungen nach Artikel 24; f) technische und organisatorische Vorschriften für die praktische Umsetzung des elektronischen Datenaustauschs zum Zwecke der Einreichung von Unterlagen und Informationen nach Artikel 26 Absatz 4; g) weitere Hinweise zur Verwendung von Sprachen nach Artikel 27; h) weitere Klärung der Verfahrensvorschriften von Titel II in Bezug auf Ausfuhren von Abfällen aus der Gemeinschaft, Einfuhren von Abfällen in die Gemeinschaft und Durchfuhr von Abfällen durch die Gemeinschaft; i) weitere Hinweise zu undefinierten Rechtsbegriffen.
(2)Solche Maßnahmen werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2006/12/EG genannten Verfahren beschlossen.
(3)Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 3 Monate festgesetzt.
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