Art. 58 – Änderung der Anhänge

REG_2006_1013 · über die Verbringung von Abfällen

(1)Die Anhänge können von der Kommission durch Verordnungen sowie nach dem in Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2006/12/EG genannten Verfahren geändert werden, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Außerdem a) werden die Anhänge I, II, III, IIIA, IV und V geändert, um den im Rahmen des Basler Übereinkommens und des OECD-Beschlusses vereinbarten Änderungen Rechnung zu tragen; weiterhin ist Anhang IC über spezifische Anweisungen für das Ausfüllen der Notifizierungs- und Begleitformulare spätestens bis zum Beginn der Anwendung dieser Verordnung unter Beachtung der OECD-Anweisungen fertig zu stellen; b) können noch nicht eingestufte Abfälle vorläufig den Anhängen IIIB, IV oder V hinzugefügt werden, bis über ihre Aufnahme in die entsprechenden Anhänge des Basler Übereinkommens oder des OECD-Beschlusses entschieden ist; c) kann auf Ersuchen eines Mitgliedstaats die vorläufige Aufnahme von Gemischen aus zwei oder mehr in Anhang III aufgeführten Abfällen in Anhang IIIA in den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Fällen erwogen werden, bis über ihre Aufnahme in die entsprechenden Anhänge des Basler Übereinkommens oder des OECD-Beschlusses entschieden ist. Die Erstaufnahme von Einträgen in Anhang IIIA erfolgt, soweit machbar, bis zum Beginn der Anwendung dieser Verordnung, spätestens jedoch sechs Monate nach diesem Termin. In Anhang IIIA kann vorgeschrieben werden, dass einer oder mehrere der dort aufgeführten Einträge nicht für Ausfuhren in Staaten gelten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt; d) werden die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Ausnahmefälle definiert und die entsprechenden Abfälle gegebenenfalls den Anhängen IVA und V hinzugefügt und aus Anhang III gestrichen; e) wird Anhang V so geändert, dass er die vereinbarten Änderungen des Verzeichnisses gefährlicher Abfälle gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG widerspiegelt; f) wird Anhang VIII geändert, um den einschlägigen internationalen Übereinkommen und Vereinbarungen Rechnung zu tragen.
(2)Bei Änderungen des Anhangs IX wird der durch die Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (22) eingesetzte Ausschuss uneingeschränkt an den Beratungen beteiligt.
(3)Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 3 Monate festgesetzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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