Art. 63 – Übergangsregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten

REG_2006_1013 · über die Verbringung von Abfällen

(1)Bis zum 31.
Dezember 2010 unterliegen alle Verbringungen nach Lettland von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV aufgeführt sind, sowie Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel II.
Abweichend von Artikel 12 erheben die zuständigen Behörden Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV aufgeführt sind, sowie gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, die für eine Anlage bestimmt sind, für die eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 96/61/EG gilt; dies gilt für die Dauer der vorübergehenden Ausnahme für die Bestimmungsanlage.
(2)Bis zum 31.
Dezember 2012 unterliegen alle Verbringungen nach Polen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in Anhang III aufgeführt sind, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel II.
Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31.
Dezember 2007 Einwände gegen Verbringungen der folgenden in den Anhängen III und IV aufgeführten und zur Verwertung bestimmten Abfälle nach Polen erheben: B2020 und GE020 (Glasabfälle) B2070 B2080 B2100 B2120 B3010 und GH013 (Feste Kunststoffabfälle) B3020 (Abfälle aus Papier) B3140 (Altreifen) Y46 Y47 A1010 und A1030 (nur die auf Arsen und Quecksilber bezogenen Gedankenstriche) A1060 A1140 A2010 A2020 A2030 A2040 A3030 A3040 A3070 A3120 A3130 A3160 A3170 A3180 (gilt nur für polychlorierte Naphthaline (PCN)) A4010 A4050 A4060 A4070 A4090 AB030 AB070 AB120 AB130 AB150 AC060 AC070 AC080 AC150 AC160 AC260 AD150 Außer für Glasabfälle und Abfälle aus Papier sowie Altreifen kann dieser Zeitraum nach dem in Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2006/12/EG genannten Verfahren bis spätestens zum 31.
Dezember 2012 verlängert werden.
Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31.
Dezember 2012 Einwände gegen Verbringungen folgender Abfälle nach Polen erheben: a) folgende zur Verwertung bestimmte Abfälle, die in Anhang IV aufgeführt sind: A2050 A3030 A3180 mit Ausnahme von polychlorierten Naphthalinen (PCN) A3190 A4110 A4120 RB020 und b) von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen nicht aufgeführt sind.
Abweichend von Artikel 12 erheben die zuständigen Behörden Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV der Verordnung aufgeführt sind, sowie gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, die für eine Anlage bestimmt sind, für die eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 96/61/EG gilt; dies gilt für die Dauer der vorübergehenden Ausnahme für die Bestimmungsanlage.
(3)Bis zum 31.
Dezember 2011 unterliegen alle Verbringungen in die Slowakei von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV aufgeführt sind, sowie Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel II.
Abweichend von Artikel 12 erheben die zuständigen Behörden Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV aufgeführt sind, sowie gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, die für eine Anlage bestimmt sind, für die eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinien 94/67/EG (23) und 96/61/EG, der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.
Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (24) und der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (25) gilt; dies gilt für die Dauer der vorübergehenden Ausnahme für die Bestimmungsanlage.
(4)Bis zum 31.
Dezember 2014 unterliegen alle Verbringungen nach Bulgarien von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in Anhang III aufgeführt sind, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel II.
Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen bulgarischen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31.
Dezember 2009 Einwände gegen Verbringungen der folgenden in den Anhängen III und IV aufgeführten und zur Verwertung bestimmten Abfälle nach Bulgarien erheben: B2070 B2080 B2100 B2120 Y46 Y47 A1010 und A1030 (nur die auf Arsen und Quecksilber bezogenen Gedankenstriche) A1060 A1140 A2010 A2020 A2030 A2040 A3030 A3040 A3070 A3120 A3130 A3160 A3170 A3180 (gilt nur für polychlorierte Naphthaline (PCN)) A4010 A4050 A4060 A4070 A4090 AB030 AB070 AB120 AB130 AB150 AC060 AC070 AC080 AC150 AC160 AC260 AD150 Dieser Zeitraum kann nach dem in Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2006/12/EG genannten Verfahren bis spätestens zum 31.
Dezember 2012 verlängert werden.
Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen bulgarischen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31.
Dezember 2009 Einwände gegen Verbringungen folgender Abfälle nach Bulgarien erheben: a) folgende zur Verwertung bestimmte Abfälle, die in Anhang IV aufgeführt sind: A2050 A3030 A3180 mit Ausnahme von polychlorierten Naphthalinen (PCN) A3190 A4110 A4120 RB020 und b) von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die nicht in den Anhängen aufgeführt sind.
Abweichend von Artikel 12 erheben die zuständigen bulgarischen Behörden Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV aufgeführt sind, sowie gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, die für eine Anlage bestimmt sind, für die eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 96/61/EG oder der Richtlinie 2001/80/EG gilt; dies gilt für die Dauer der vorübergehenden Ausnahme für die Bestimmungsanlage.
(5)Bis zum 31.
Dezember 2015 unterliegen alle Verbringungen nach Rumänien von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in Anhang III aufgeführt sind, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel II.
Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen rumänischen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31.
Dezember 2011 Einwände gegen Verbringungen der folgenden in den Anhängen III und IV aufgeführten und zur Verwertung bestimmten Abfälle nach Rumänien erheben: B2070 B2100 mit Ausnahme von Aluminiumoxidabfällen B2120 B4030 Y46 Y47 A1010 und A1030 (nur die auf Arsen, Quecksilber und Thallium bezogenen Gedankenstriche) A1060 A1140 A2010 A2020 A2030 A3030 A3040 A3050 A3060 A3070 A3120 A3130 A3140 A3150 A3160 A3170 A3180 (gilt nur für polychlorierte Naphthaline (PCN)) A4010 A4030 A4040 A4050 A4080 A4090 A4100 A4160 AA060 AB030 AB120 AC060 AC070 AC080 AC150 AC160 AC260 AC270 AD120 AD150 Dieser Zeitraum kann nach dem in Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2006/12/EG genannten Verfahren bis spätestens zum 31.
Dezember 2015 verlängert werden.
Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen rumänischen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31.
Dezember 2011 Einwände gegen Verbringungen folgender Abfälle nach Rumänien erheben: a) folgende zur Verwertung bestimmte Abfälle, die in Anhang IV aufgeführt sind: A2050 A3030 A3180 mit Ausnahme von polychlorierten Naphthalinen (PCN) A3190 A4110 A4120 RB020 und b) von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die nicht in den Anhängen aufgeführt sind.
Dieser Zeitraum kann nach dem in Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2006/12/EG genannten Verfahren bis spätestens zum 31.
Dezember 2015 verlängert werden.
Abweichend von Artikel 12 erheben die zuständigen rumänischen Behörden Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV der Verordnung aufgeführt sind, sowie gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, die für eine Anlage bestimmt sind, für die eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinien 96/61/EG, 2000/76/EG oder 2001/80/EG gilt; dies gilt für die Dauer der vorübergehenden Ausnahme für die Bestimmungsanlage.
(6)Wird in diesem Artikel im Zusammenhang mit den in Anhang III aufgeführten Abfällen Bezug auf Titel II genommen, so finden Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2 Nummer 5 und die Artikel 6, 11, 22, 23, 24, 25 und 31 keine Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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