Art. 45 – Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt und der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen

REG_2006_1013 · über die Verbringung von Abfällen

Bei der Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft
a)aus einem Staat, für den der OECD‐Beschluss nicht gilt, oder
b)durch einen Staat, für den der OECD‐Beschluss nicht gilt und der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist,
gilt Artikel 42 entsprechend.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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