ErwGr. 35

REG_2006_1013 · über die Verbringung von Abfällen

Die sichere und umweltgerechte Abwrackung von Schiffen muss sichergestellt werden, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass ein Schiff nach Artikel 2 des Basler Übereinkommens als Abfall eingestuft und gleichzeitig gemäß anderen internationalen Rechtsvorschriften als Schiff definiert sein kann. Es ist wichtig, an die laufenden Arbeiten zu erinnern, die auch die Zusammenarbeit zwischen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) und dem Sekretariat des Basler Übereinkommens umfassen, um weltweit verbindliche Vorschriften aufzustellen, die für eine effiziente und wirksame Lösung der Probleme im Zusammenhang mit der Abwrackung von Schiffen sorgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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