Art. 1 – Natur des EVTZ

REG_2006_1082 · über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)

(1)Ein Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit — nachstehend „EVTZ“ genannt — kann auf dem Gebiet der Gemeinschaft unter den Bedingungen und gemäß den Vorschriften dieser Verordnung gegründet werden.
(2)Der EVTZ hat zum Ziel, die grenzüberschreitende, transnationale und/oder interregionale Zusammenarbeit — nachstehend „territoriale Zusammenarbeit“ genannt — zwischen seinen Mitgliedern nach Artikel 3 Absatz 1 zu erleichtern und zu fördern, wobei sein ausschließlicher Zweck darin besteht, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu stärken.
(3)Der EVTZ besitzt Rechtspersönlichkeit.
(4)Der EVTZ verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die im innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats juristischen Personen zuerkannt wird. Insbesondere kann er bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und Personal einstellen sowie vor Gericht auftreten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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